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Kundenbereich

Informationen:

Der Antrag um Abschluss eines Unterzählervertrages kann folgendermaßen übermittelt werden:

  • mittels Post an die Adresse Fernheizkraftwerk Toblach-Innichen Gen., Bahnhofstr. 8, 39034 Toblach
  • mittels Email an die Adresse office@fti.bz
  • Hochladen des ausgefüllten Formulars direkt über die Funktion Upload im Bereich Kontakt auf dieser Internetseite
  • persönlich im Büro des FTI

Das entsprechende Antragsformular finden Sie in den Downloads

Hier finden Sie die Erklärung der einzelnen Positionen auf einer Standardrechnung.

Lt. Art. 4.5 des Einheitstextes TITT der ARERA (Anhang A zum Beschluss vom 16. Juli 2019 Nr. 313/2019/R/tlr i.g.F.), sowie lt. Art. 9 des Wärmelieferungsvertrages hat der Kunde das Recht, eine Ratenzahlung innerhalb von 10 (zehn) Kalendertagen nach Ablauf der Zahlungsfrist für die Rechnung zu verlangen, sofern der Rechnungsbetrag mehr als 3 (drei) Mal so hoch ist wie der durchschnittliche Rechnungsbetrag jener Rechnungen, die in den 12 (zwölf) Monaten vor der Ausstellung der betroffenen Rechnung ausgestellt wurden. Die Ratenzahlung kann per E-Mail beim Wärmelieferanten unter der folgenden Adresse angefordert werden: office@fti.bz. In diesem Fall werden dem Kunden Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank festgelegten offiziellen Referenzzinssatzes berechnet, der unter www.euribor.it abrufbar ist und ab dem Tag des Ablaufs der Zahlungsfrist der Rechnung berechnet wird.

Die Beträge, die Gegenstand der Ratenzahlungen sind, werden in eine Anzahl von aufeinanderfolgenden Raten mit konstantem Betrag aufgeteilt, die höchstens den in den letzten 12 (zwölf) Monaten ausgestellten Rechnungen entspricht, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart. Die Raten, die nicht kumuliert werden können, haben eine Häufigkeit, die der Periodizität der Rechnungsstellung entspricht, unbeschadet des Rechts des Wärmelieferanten, die Raten mit anderen Dokumenten als der Rechnung anzulasten. Im Falle der Beendigung des Vertrages hat der Wärmelieferant das Recht, den Kunden zur sofortigen Zahlung der noch nicht fälligen Raten aufzufordern.

Anfragen um Neuanschluss und einen entsprechenden Kostenvoranschlag können folgendermaßen übermittelt werden:

  • mittels Post an die Adresse Fernheizkraftwerk Toblach-Innichen Gen., Bahnhofstr. 8, 39034 Toblach
  • mittels Email an die Adresse office@fti.bz
  • Hochladen des ausgefüllten Formulars direkt über die Funktion Upload im Bereich Kontakt auf dieser Internetseite
  • persönlich im Büro des FTI

Das entsprechende Antragsformular finden Sie in den Downloads

Folgende Leistungen sind Teil des Kostenvoranschlages und im Entgelt für den Anschluss inbegriffen:

  • Einholung Ermächtigungen für Grabungen auf öffentlichem Grund
  • Grabungsarbeiten und Verlegung der Fernwärmerohre
  • Lieferung und primärseitige Montage der Fernwärmestation (durch den vom FTI beauftragten Installateur)
  • Lieferung eventueller Subzähler
  • Wiederherstellung des Straßenbelages (mit Ausnahme von Pflasterungsarbeiten)

Folgende Leistungen müssen vom Kunden selbst übernommen werden: 

  • Einholung Ermächtigungen für Grabungen auf privaten Nachbargrundstücken
  • Sekundärseitiger Anschluss der Leitungen an die Wärmeübergabestation
  • Elektrikerarbeiten für den Anschluss der Wärmeübergabestation und der Subzähler
  • Lieferung des Betriebsstroms für die Anschlussanlage
  • evtl. Wiederherstellungsarbeiten im Bereich der Pflasterung auf dem Privatgrundstück

Die Anschlussgebühr für die Leitungsverlegung beträgt Euro 4.000,00 + MWSt. und beinhaltet eine Leitungslänge von 15 lfm. Bei Mehrlängen wird jeder weitere Meter mit Euro 400,00 + MWSt. verrechnet. Zusätzlich dazu ist die Genossenschaftseinlage geschuldet (Euro 154,93 + Aufpreis Euro 60,00 pro kW Anschlussleistung).

Anfragen um die Durchführung von zusätzlichen Arbeiten (z. B. Leitungsverlegung) und einen entsprechenden Kostenvoranschlag können folgendermaßen übermittelt werden:

  • mittels Post an die Adresse Fernheizkraftwerk Toblach-Innichen Gen., Bahnhofstr. 8, 39034 Toblach 
  • mittels Email an die Adresse office@fti.bz
  • Hochladen des ausgefüllten Formulars direkt über die Funktion Upload im Bereich Kontakt auf dieser Internetseite
  • direkt im Büro des FTI

Das entsprechende Antragsformular finden Sie in den Downloads

Der Kunde hat das Recht, unter Einhaltung der Vorankündigung von mindestens einem Monat, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde übt dieses Recht durch Anfrage an den Betreiber um Deaktivierung der Lieferung oder um Trennung vom Netz aus.
Für den Fall, dass der Rücktritt vor Ablauf des Vertrages erfolgt, kann der Betreiber zu Lasten des Kunden eine Schutzgebühr zur Deckung der Kosten für den Anschluss vorsehen. Die Berechnung der Schutzgebühr erfolgt unter Einhaltung der Kriterien im Sinne von Art. 7.1 TUAR (Anlage A zum Beschluss der ARERA Nr. 463/2021/R/tlr u.n.Ä.).*

* Der Gesamtbetrag der anwendbaren Schutzgebühr wird je nach dem Moment, an dem der Rücktritt erfolgt, festgelegt.
Die dem Nutzer angelastete Schutzgebühr entspricht:
a) im Falle von ansässigen Haushaltskunden, die nicht als Mitglieder von Genossenschaften mit Wärmeenergie beliefert werden, der Differenz zwischen den Anschlusskosten (abzüglich eventueller öffentlicher Beiträge) und dem Anschlusserlös;
b) in allen anderen als in Buchst. a) genannten Fällen, der Differenz zwischen Anschlusskosten, Kosten für die Erweiterung und/oder Leistungserhöhung des Netzes und Kosten für sämtliche weiteren für die Wärmelieferung erforderlichen Arbeiten (abzüglich eventueller öffentlicher Beiträge) und der gesamten dem Nutzer angelasteten Gebühr.
Die Schutzgebühr wird für ansässige Haushaltskunden und gewerbliche Kunden für 5 Jahre und für andere Kunden, sowie Mitglieder von Genossenschaften, für 10 Jahre angewendet.

Das entsprechende Antragsformular finden Sie in den Downloads.

Der Antrag um Deaktivierung oder Trennung vom Netz kann folgendermaßen übermittelt werden:

  • mittels Post an die Adresse Fernheizkraftwerk Toblach-Innichen Gen., Bahnhofstr. 8, 39034 Toblach
  • mittels Email an die Adresse office@fti.bz
  • Hochladen des ausgefüllten Formulars direkt über die Funktion Upload im Bereich Kontakt auf dieser Internetseite
  • direkt im Büro des FTI

Das entsprechende Antragsformular finden Sie in den Downloads

Folgende Tätigkeiten werden bei der Deaktivierung der Lieferung vom FTI durchgeführt:

  • Schließen und Verplomben der Absperrventile der Übergabestation
  • Abschließende Wärmeablesung
  • Ausstellung der Abschlussrechnung auf Grundlage der abschließenden Wärmeablesung

Für die Deaktivierung der Lieferung werden dem Abnehmer keine Entgelte oder Gebühren in Rechnung gestellt.

Das FTI führt die Deaktivierung durch, indem der stationsseitige Abgang (Heizungsventil im Vorlauf nach der Wärmeübergabestation) verplombt wird. Dabei wird die Wärmeübergabestation mittels Warmhalteprogramm in Betrieb gehalten, um eine möglichst lange Lebenszeit der Fernwärmeanlage zu gewährleisten. Für die sekundärseitige Anlageabsicherung (Druck und Ausdehnung) ist der Wärmekunde verantwortlich. Der Verbrauch für die Warmhaltung wird vom FTI getragen.

Für die Dauer der Deaktivierungszeit verpflichtet sich der Wärmekunde, den Aufstellungsraum der Wärmeübergabestation frostsicher zu halten sowie die Wärmeübergabestation inkl. Datenkommunikation mit Strom (230V) ununterbrochen zu versorgen. Der Frost oder eine Unterbrechung der Stromversorgung können zu mechanischen Beschädigungen an der Station (z.B. Armaturenbruch) führen, welche Folgeschäden verursachen können.

Im Falle der Nichteinhaltung der vorgenannten Bedingungen aber auch für die Nichteinhaltung der technischen Vorgaben aus dem Wärmeliefervertrag übernimmt der Kunde die volle Haftung für Sach- und Personenschäden.

Folgende Tätigkeiten werden bei der Trennung vom Netz vom FTI durchgeführt:

  • Schließen und Verplomben der Absperrventile der Übergabestation
  • abschließende Wärmeablesung
  • Ausstellung der Abschlussrechnung über die Beendigung des Vertragsverhältnisses, auf Grundlage der Wärmeablesung aus Buchstabe b)
  • Entfernung der Messeinrichtung und der weiteren Komponenten der Übergabestation, sofern diese Eigentum des Betreibers sind
  • Unterbrechung der Stromversorgung der Elektronikgeräte der Anschlussanlage
  • Unterbrechung des Hydraulik-Kreislaufs des Anschlusses vor dem Privateigentum des Nutzers, sofern derselbe Kreislauf keine anderen Nutzer versorgt

Für die Deaktivierung der Lieferung oder Trennung vom Netz werden dem Nutzer keine Entgelte oder Gebühren in Rechnung gestellt, mit Ausnahme der eventuell angewandten Schutzgebühr im Sinne des Art. 7.1 TUAR.

Das Rücktrittsrecht steht ohne zeitliche Begrenzung zu, vorbehaltlich der mindestens einmonatigen Vorankündigungszeit im Sinne des Art. 6.1 TUAR.

Im Falle einer Netztrennung und Austritt aus der Genossenschaft werden dem Mitglied die bezahlten Genossenschaftsanteile rückerstattet, nicht jedoch der bezahlte Aufpreis.

Qualitätsstandards aus dem RQCT über die Handelsqualität

Im Sinne des Einheitstextes RQCT (Anlage A zum Beschluss der ARERA Nr. 526/2021/R/tlr i.g.F.) der Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt ARERA, sind wir als Betreiber verpflichtet, folgende Standards für die Dienstleistungsqualität einzuhalten:*

Spezifische Standards:

Leistung Beschreibung Standard Einhaltungsgrad Jahr 2022
Maximal zugelassene Zeit für die Aktivierung der Lieferung Entspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Anfrage um Aktivierung der Lieferung vom Antragsteller erhält und dem Datum der Aktivierung der Lieferung 7 Arbeitstage 100%
Maximal zugelassene Zeit für die Wiederaktivierung der Lieferung nach deren Aussetzung wegen Zahlungsverzug Entspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Bestätigung der erfolgten Zahlung der noch offenen Rechnung des Nutzers erhält und dem Datum der tatsächlichen Wiederaktivierung der Lieferung 2 Werktage 100%
Maximal zugelassene Zeit für die Deaktivierung der Lieferung auf Anfrage des Nutzers Entspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Anfrage um Deaktivierung der Lieferung des Nutzers erhält und dem Datum der tatsächlichen Deaktivierung 5 Arbeitstage 100%
Maximal zugelassene Zeit für die Trennung vom Netz auf Anfrage des Nutzers Entspricht dem zwischen Betreiber und Nutzer vereinbarten Termin, bis zu welchem der Betreiber sich verpflichtet, die Trennung vom Netz vorzunehmen innerhalb des vereinbarten Termins 100%
Maximal zugelassene Zeit für die begründete Beantwortung einer schriftlichen Beschwerde Entspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die schriftliche Beschwerde des Antragstellers erhält und dem Datum, an dem der Betreiber dem Antragsteller eine begründete schriftliche Antwort zur Verfügung stellt 30 Kalendertage 100%
Maximal zugelassene Zeit für die Ausführung von einfachen Arbeiten Entspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Annahme des Kostenvoranschlags vom Antragsteller erhält und dem Datum der Fertigstellung der beantragten einfachen Arbeiten 15 Arbeitstage 100%
Frist für die Ausführung von komplexen Arbeiten Entspricht der zwischen Betreiber und Antragsteller vereinbarten Frist, innerhalb der sich der Betreiber verpflichtet, die beantragten komplexen Arbeiten fertigzustellen innerhalb des vereinbarten Termins 100%


Allgemeine Standards:

Leistung Beschreibung Standard Einhaltungsgrad Jahr 2022
Mindestprozentsatz für Kostenvoranschläge für einfache Arbeiten, die innerhalb der maximalen zugelassenen Zeit von 10 Arbeitstagen ab entsprechender Anfrage zur Verfügung gestellt wurden Die Frist für die Kostenvoranschläge für die Ausführung von Arbeiten entspricht der Zeitspannen zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Anfrage um Kostenvoranschlag von Antragsteller erhält und dem Datum, an dem der Kostenvoranschlag dem Antragsteller zur Verfügung gestellt wird 90% 100%
Mindestprozentsatz für Kostenvoranschläge für komplexe Arbeiten, die innerhalb der maximal zugelassenen Zeit von 30 Arbeitstagen ab entsprechender Anfrage zur Verfügung gestellt wurden Die Frist für die Kostenvoranschläge für die Ausführung von Arbeiten entspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Anfrage um Kostenvoranschlag vom Antragssteller erhält und dem Datum, an dem der Kostenvoranschlag dem Antragssteller zur Verfügung gestellt wird 90% 100%
Mindestprozentsatz für Einhaltung der Verfügbarkeitsspanne für Termine von 2 Stunden Entspricht der Zeitspanne, innerhalb der ein Termin für die Durchführung einer Besichtigung vor Ort vereinbart wird 90% 100%
Mindestprozentsatz für Beantwortung schriftlicher Informationsanfragen, die innerhalb von 30 Kalendertagen ab Anfrage erfolgt Entspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Informationsanfrage des Antragstellers erhält und dem Datum des Versands der schriftlichen Antwort des Betreibers 90% 100%

 

Automatische Entschädigungen aus dem RQCT über die Handelsqualität
Im Falle der nicht fristgerechten Einhaltung eines der oben genannten spezifischen Standards, steht dem Nutzer nach den im Einheitstext RQCT festgelegten Bedingungen eine automatische Entschädigung zu.

Der Grundbetrag dieser Entschädigung entspricht 30 Euro für von kleinen Nutzern (unter 50 kW Vertragsleistung) beantragten Leistungen und 70 Euro für von mittleren Nutzern (zwischen 50 und 350 kW Vertragsleistung) beantragten Leistungen. Einzig für die begründete Beantwortung einer schriftlichen Beschwerde von kleinen und mittleren Nutzern, entspricht der Grundbetrag der Entschädigung immer 30 Euro.

Dieser Grundbetrag wird je nach Verspätung in der Ausführung der Leistung folgendermaßen erhöht:

  • bei Ausführung der Leistung innerhalb der doppelten Zeit aus dem Qualitätsstandard, oder im Falle komplexer Arbeiten oder einer Trennung vom Netz, innerhalb von 45 Kalendertagen nach Ablauf der vereinbarten Frist für die Leistung, bleibt der Grundbetrag der Entschädigung unverändert;
  • bei Ausführung der Leistung ab der doppelten jedoch unter der dreifachen Zeit aus dem Qualitätsstandard, oder im Falle komplexer Arbeiten oder einer Trennung vom Netz, innerhalb von 45 Kalendertagen, jedoch innerhalb von 90 Kalendertagen nach Ablauf der vereinbarten Frist für die Leistung, steht dem Nutzer der doppelte Grundbetrag der Entschädigung zu;
  • bei Ausführung der Leistung ab der dreifachen Zeit aus dem Qualitätsstandard, oder im Falle komplexer Arbeiten oder einer Trennung vom Netz, nach mehr als 90 Kalendertagen nach Ablauf der vereinbarten Frist für die Leistung, steht dem Nutzer der dreifache Grundbetrag der Entschädigung zu.

Der zustehende Betrag wird dem Nutzer automatisch in der nächsten darauffolgenden Rechnung gutgeschrieben.
Die Zahlung der automatischen Entschädigung schließt nicht das Recht des Nutzers aus, den Ersatz des eventuell erlittenen darüberhinausgehenden Schadens in den zuständigen Stellen zu fordern.

* Betreiber, die Genossenschaften sind, können die Bestimmungen aus dem RQCT für Nutzer, die Mitglieder der Genossenschaft sind, freiwillig anwenden.

Spezifische Qualitätsstandards des Fernwärmedienstes für die Messung im Sinne des TIMT

Im Sinne des Einheitstextes TIMT (Anhang A, Beschluss der ARERA vom 17. November 2020 Nr. 478/2020/R/tlr i.g.F.) der Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt ARERA, sind wir als Betreiber verpflichtet, folgende Standards für die Dienstleistungsqualität der Messung einzuhalten:*

Indikator Spezifischer Standard Einhaltungsgrad Jahr 2022
Frist für Eingriff zur Prüfung des Zählers gemäß Art. 13 TIMT Höchstens 15 (fünfzehn) Arbeitstage 100%
Frist für Mitteilung des Ergebnisses der Zählerprüfung gemäß Art. 14 TIMT Höchstens 10 (zehn) Arbeitstage, wenn Zählerprüfung vor Ort durchgeführt wird 100%
Frist für Mitteilung des Ergebnisses der Zählerprüfung gemäß Art. 14 TIMT Höchstens 30 (dreißig) Arbeitstage, wenn Zählerprüfung nicht vor Ort durchgeführt 100%
Frist für Austausch im Falle eines Ausfalls oder einer Fehlfunktion des Zählers gemäß Art. 15 TIMT Höchstens 15 (fünfzehn) Arbeitstage 100%

Automatische Entschädigungen aus dem TIMT über die Messung

Bei Nichteinhaltung der in Artikel 18 TIMT festgelegten spezifischen Qualitätsstandards zahlt der Betreiber dem Nutzer mit der ersten darauffolgenden Rechnung eine automatische Entschädigung in Höhe von:
a) dreißig (30) Euro für Dienstleistungen, die von kleineren Nutzern (unter 50 kW Vertragsleistung) angefordert werden;
b) siebzig (70) Euro für Dienstleistungen, die von Nutzern mittlerer Größe (zwischen 50 und 350 kW Vertragsleistung) angefordert werden.
Diese automatische Grundentschädigung erhöht sich im Verhältnis zur Verspätung in der Ausführung der Leistung wie folgt:
a) erfolgt die Erbringung der Dienstleistung außerhalb des Standards, aber innerhalb der doppelten Zeitspanne aus dem Standard, auf die sich die Dienstleistung bezieht, so wird der Grundbetrag der Entschädigung gezahlt;
b) erfolgt die Erbringung der Dienstleistung außerhalb des doppelten Standards, auf die sich die Dienstleistung bezieht, aber innerhalb des Dreifachen des Standards, so wird das Doppelte des Grundbetrages der Entschädigung gezahlt;
c) erfolgt die Erbringung der Dienstleistung außerhalb des dreifachen Standards, auf die sich die Dienstleistung bezieht, wird das Dreifache des Grundbetrages der Entschädigung gezahlt.

Der Betreiber ist nicht zur Zahlung der automatischen Entschädigung verpflichtet, wenn die Nichteinhaltung des spezifischen Qualitätsstandards auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
a) Höhere Gewalt, d. h. behördliche Maßnahmen, außergewöhnliche Naturereignisse, für die von der zuständigen Behörde der Notstand ausgerufen wurde, Streiks, die ohne die gesetzlich vorgeschriebene Ankündigung einberufen wurden, Nichterhalt von Genehmigungsunterlagen;
b) Ursachen, die dem Nutzer oder Dritten zuzuschreiben sind, oder Schäden oder Hindernisse, die von Dritten verursacht werden.

Befindet sich der Nutzer im Zahlungsverzug, setzt der Betreiber die Zahlung der automatischen Entschädigung aus, bis die fälligen Beträge beglichen sind.

* Betreiber, die Genossenschaften sind, können die Bestimmungen aus dem TIMT für Nutzer, die Mitglieder der Genossenschaft sind, freiwillig anwenden.

Informationsanfragen und Beschwerden können schriftlich per Post, Email oder Fax an folgende Adresse übermittelt werden: Fernheizkraftwerk Toblach-Innichen Gen. – Bahnhofstr. 8 – 39034 Toblach, Email office@fti.bz – Fax 0474 976570

Das entsprechende Antragsformular finden Sie in den Downloads

Aktivierung des Schlichtungsdienstes der Regulierungsbehörde
Die Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt (ARERA) hat für Endnutzer die Möglichkeit geschaffen, ein Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde einzuleiten, wenn ein Problem mit dem Betreiber aufgetreten ist, das nicht durch eine Beschwerde gelöst werden konnte. Es ist wichtig zu betonen, dass der Versuch einer Schlichtung nicht obligatorisch ist, um Zugang zu den ordentlichen Gerichten zu erhalten.

Die Einrichtung des Schlichtungsdienstes wurde von der Behörde mit dem Ziel gefördert, den Endnutzern von Fernwärmediensten ein einfaches und schnelles Verfahren zur Lösung von Streitigkeiten mit den Betreibern zur Verfügung zu stellen. Dies geschieht durch die Vermittlung eines speziell geschulten Schlichters in den regulierten Sektoren, der den beteiligten Parteien hilft, eine für beide Seiten zufriedenstellende Einigung zu erzielen.

Um das Schlichtungsverfahren zu aktivieren, muss der Endnutzer sich auf der dedizierten Online-Plattform (https://conciliazione.arera.it) registrieren, das Formular mit allen erforderlichen Informationen ausfüllen und die erforderlichen Dokumente beifügen. Es ist wichtig, sich zu vergewissern, dass alle erforderlichen Unterlagen vorhanden sind, da das Sekretariat des Schlichtungsdienstes den Endnutzer darüber informieren wird, dass er den Antrag innerhalb von sieben Tagen vervollständigen muss, falls Unterlagen fehlen.

Wenn der Nutzer die Integration innerhalb der angegebenen Frist nicht vornimmt, ist es nicht möglich, das Schlichtungsverfahren zu aktivieren, und die unvollständige und nicht ergänzte Anfrage wird archiviert.

Falls der Nutzer die Online-Methode nicht nutzen kann, auch mit Hilfe eines Verbandes oder eines anderen Beauftragten, besteht dennoch die Möglichkeit, die Anfrage offline per Fax oder Post einzureichen. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass die Verfahrensabwicklung hauptsächlich online erfolgen wird, unabhängig von der ursprünglichen Einreichungsmethode.

Weitere Informationen und Details zum Schlichtungsdienst finden Sie auf der entsprechenden Seite der internen Website von ARERA unter folgender Adresse: https://www.arera.it/it/consumatori/conciliazione.htm

Im Sinne des Einheitstextes TIMT (Anhang A, Beschluss der ARERA vom 17. November 2020 Nr. 478/2020/R/tlr i.g.F.) der Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt ARERA, kann der Nutzer eine Prüfung der Messeinrichtung (Zähler) beantragen. Die entsprechenden Standards und automatischen Entschädigungen finden Sie unter „Qualitätsstandards“.

Anfragen um Prüfung der Messeinrichtung (Zähler) können folgendermaßen übermittelt werden:

  • mittels Post an die Adresse Fernheizkraftwerk Toblach-Innichen Gen., Bahnhofstr. 8, 39034 Toblach
  • mittels Email an die Adresse office@fti.bz
  • Hochladen des ausgefüllten Formulars direkt über die Funktion Upload im Bereich Kontakt auf dieser Internetseite
  • persönlich im Büro des FTI

Das entsprechende Antragsformular finden Sie in den Downloads

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Fragen oder Notfälle?

Für Beschwerden und Informationsanfragen können Nutzer uns unter folgenden Kontaktdaten erreichen:

Fernheizkraftwerk Toblach-Innichen Genossenschaft
Bahnhofstraße 8, 39034 Toblach
Tel: 0474 973214
Mail: info@fti.bz

Öffnungszeiten Büro (Bahnhofstraße 8, 39034 Toblach) und Telefondienst:
Mo.–Fr. 8–12 Uhr und 14-17 Uhr

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Notfalldienst

0474 976901

Die Notfallnummer für die Meldung von Wasser- oder Dampfverlusten im Netz, von Unregelmäßigkeiten oder von Unterbrechungen der Lieferung ist 24 Stunden am Tag, jeden Tag aktiv.

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Mail: info@fti.bz

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Mo.–Fr. 8–12 Uhr und 14-18 Uhr

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Tel: 0474 973214
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Mo.–Fr. 8–12 Uhr und 14-18 Uhr

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Lt. Art. 4.5 des Einheitstextes TITT der ARERA (Anhang A zum Beschluss vom 16. Juli 2019 Nr. 313/2019/R/tlr i.g.F.), sowie lt. Art. 9 des Wärmelieferungsvertrages hat der Kunde das Recht, eine Ratenzahlung innerhalb von 10 (zehn) Kalendertagen nach Ablauf der Zahlungsfrist für die Rechnung zu verlangen, sofern der Rechnungsbetrag mehr als 3 (drei) Mal so hoch ist wie der durchschnittliche Rechnungsbetrag jener Rechnungen, die in den 12 (zwölf) Monaten vor der Ausstellung der betroffenen Rechnung ausgestellt wurden. Die Ratenzahlung kann per E-Mail beim Wärmelieferanten unter der folgenden Adresse angefordert werden: office@fti.bz. In diesem Fall werden dem Kunden Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank festgelegten offiziellen Referenzzinssatzes berechnet, der unter www.euribor.it abrufbar ist und ab dem Tag des Ablaufs der Zahlungsfrist der Rechnung berechnet wird.

Die Beträge, die Gegenstand der Ratenzahlungen sind, werden in eine Anzahl von aufeinanderfolgenden Raten mit konstantem Betrag aufgeteilt, die höchstens den in den letzten 12 (zwölf) Monaten ausgestellten Rechnungen entspricht, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart. Die Raten, die nicht kumuliert werden können, haben eine Häufigkeit, die der Periodizität der Rechnungsstellung entspricht, unbeschadet des Rechts des Wärmelieferanten, die Raten mit anderen Dokumenten als der Rechnung anzulasten. Im Falle der Beendigung des Vertrages hat der Wärmelieferant das Recht, den Kunden zur sofortigen Zahlung der noch nicht fälligen Raten aufzufordern.

Anfragen um Neuanschluss und einen entsprechenden Kostenvoranschlag können folgendermaßen übermittelt werden:

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Folgende Leistungen sind Teil des Kostenvoranschlages und im Entgelt für den Anschluss inbegriffen:

  • Einholung Ermächtigungen für Grabungen auf öffentlichem Grund
  • Grabungsarbeiten und Verlegung der Fernwärmerohre
  • Lieferung und primärseitige Montage der Fernwärmestation (durch den vom FTI beauftragten Installateur)
  • Lieferung eventueller Subzähler
  • Wiederherstellung des Straßenbelages (mit Ausnahme von Pflasterungsarbeiten)

Folgende Leistungen müssen vom Kunden selbst übernommen werden: 

  • Einholung Ermächtigungen für Grabungen auf privaten Nachbargrundstücken
  • Sekundärseitiger Anschluss der Leitungen an die Wärmeübergabestation
  • Elektrikerarbeiten für den Anschluss der Wärmeübergabestation und der Subzähler
  • Lieferung des Betriebsstroms für die Anschlussanlage
  • evtl. Wiederherstellungsarbeiten im Bereich der Pflasterung auf dem Privatgrundstück

Die Anschlussgebühr für die Leitungsverlegung beträgt Euro 2.500,00 + MWSt. und beinhaltet eine Leitungslänge von 15 lfm. Bei Mehrlängen wird jeder weitere Meter mit Euro 250,00 + MWSt. verrechnet. Zusätzlich dazu ist die Genossenschaftseinlage geschuldet (Euro 154,93 + Aufpreis Euro 60,00 pro kW Anschlussleistung).

Anfragen um die Durchführung von zusätzlichen Arbeiten (z. B. Leitungsverlegung) und einen entsprechenden Kostenvoranschlag können folgendermaßen übermittelt werden:

  • mittels Post an die Adresse Fernheizkraftwerk Toblach-Innichen Gen., Bahnhofstr. 8, 39034 Toblach 
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Der Kunde hat das Recht, unter Einhaltung der Vorankündigung von mindestens einem Monat, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde übt dieses Recht durch Anfrage an den Betreiber um Deaktivierung der Lieferung oder um Trennung vom Netz aus.
Für den Fall, dass der Rücktritt vor Ablauf des Vertrages erfolgt, kann der Betreiber zu Lasten des Kunden eine Schutzgebühr zur Deckung der Kosten für den Anschluss vorsehen. Die Berechnung der Schutzgebühr erfolgt unter Einhaltung der Kriterien im Sinne von Art. 7.1 TUAR (Anlage A zum Beschluss der ARERA Nr. 463/2021/R/tlr u.n.Ä.).*

* Der Gesamtbetrag der anwendbaren Schutzgebühr wird je nach dem Moment, an dem der Rücktritt erfolgt, festgelegt.
Die dem Nutzer angelastete Schutzgebühr entspricht:
a) im Falle von ansässigen Haushaltskunden, die nicht als Mitglieder von Genossenschaften mit Wärmeenergie beliefert werden, der Differenz zwischen den Anschlusskosten (abzüglich eventueller öffentlicher Beiträge) und dem Anschlusserlös;
b) in allen anderen als in Buchst. a) genannten Fällen, der Differenz zwischen Anschlusskosten, Kosten für die Erweiterung und/oder Leistungserhöhung des Netzes und Kosten für sämtliche weiteren für die Wärmelieferung erforderlichen Arbeiten (abzüglich eventueller öffentlicher Beiträge) und der gesamten dem Nutzer angelasteten Gebühr.
Die Schutzgebühr wird für ansässige Haushaltskunden und gewerbliche Kunden für 5 Jahre und für andere Kunden, sowie Mitglieder von Genossenschaften, für 10 Jahre angewendet.

Das entsprechende Antragsformular finden Sie in den Downloads.

Der Antrag um Deaktivierung oder Trennung vom Netz kann folgendermaßen übermittelt werden:

  • mittels Post an die Adresse Fernheizkraftwerk Toblach-Innichen Gen., Bahnhofstr. 8, 39034 Toblach
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Folgende Tätigkeiten werden bei der Deaktivierung der Lieferung vom FTI durchgeführt:

  • Schließen und Verplomben der Absperrventile der Übergabestation
  • Abschließende Wärmeablesung
  • Ausstellung der Abschlussrechnung auf Grundlage der abschließenden Wärmeablesung

Für die Deaktivierung der Lieferung werden dem Abnehmer keine Entgelte oder Gebühren in Rechnung gestellt.

Folgende Tätigkeiten werden bei der Trennung vom Netz vom FTI durchgeführt:

  • Schließen und Verplomben der Absperrventile der Übergabestation
  • abschließende Wärmeablesung
  • Ausstellung der Abschlussrechnung über die Beendigung des Vertragsverhältnisses, auf Grundlage der Wärmeablesung aus Buchstabe b)
  • Entfernung der Messeinrichtung und der weiteren Komponenten der Übergabestation, sofern diese Eigentum des Betreibers sind
  • Unterbrechung der Stromversorgung der Elektronikgeräte der Anschlussanlage
  • Unterbrechung des Hydraulik-Kreislaufs des Anschlusses vor dem Privateigentum des Nutzers, sofern derselbe Kreislauf keine anderen Nutzer versorgt

Für die Deaktivierung der Lieferung oder Trennung vom Netz werden dem Nutzer keine Entgelte oder Gebühren in Rechnung gestellt, mit Ausnahme der eventuell angewandten Schutzgebühr im Sinne des Art. 7.1 TUAR.

Das Rücktrittsrecht steht ohne zeitliche Begrenzung zu, vorbehaltlich der mindestens einmonatigen Vorankündigungszeit im Sinne des Art. 6.1 TUAR.

Im Falle einer Netztrennung und Austritt aus der Genossenschaft werden dem Mitglied die bezahlten Genossenschaftsanteile rückerstattet, nicht jedoch der bezahlte Aufpreis.

Qualitätsstandards aus dem RQCT über die Handelsqualität

Im Sinne des Einheitstextes RQCT (Anlage A zum Beschluss der ARERA Nr. 526/2021/R/tlr i.g.F.) der Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt ARERA, sind wir als Betreiber verpflichtet, folgende Standards für die Dienstleistungsqualität einzuhalten:*

Spezifische Standards:

LeistungBeschreibungStandardEinhaltungsgrad Jahr 2021
Maximal zugelassene Zeit für die Aktivierung der LieferungEntspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Anfrage um Aktivierung der Lieferung vom Antragsteller erhält und dem Datum der Aktivierung der Lieferung7 Arbeitstage100%
Maximal zugelassene Zeit für die Wiederaktivierung der Lieferung nach deren Aussetzung wegen ZahlungsverzugEntspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Bestätigung der erfolgten Zahlung der noch offenen Rechnung des Nutzers erhält und dem Datum der tatsächlichen Wiederaktivierung der Lieferung2 Werktage100%
Maximal zugelassene Zeit für die Deaktivierung der Lieferung auf Anfrage des NutzersEntspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Anfrage um Deaktivierung der Lieferung des Nutzers erhält und dem Datum der tatsächlichen Deaktivierung5 Arbeitstage100%
Maximal zugelassene Zeit für die Trennung vom Netz auf Anfrage des NutzersEntspricht dem zwischen Betreiber und Nutzer vereinbarten Termin, bis zu welchem der Betreiber sich verpflichtet, die Trennung vom Netz vorzunehmeninnerhalb des vereinbarten Termins100%
Maximal zugelassene Zeit für die begründete Beantwortung einer schriftlichen BeschwerdeEntspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die schriftliche Beschwerde des Antragstellers erhält und dem Datum, an dem der Betreiber dem Antragsteller eine begründete schriftliche Antwort zur Verfügung stellt30 Kalendertage100%
Maximal zugelassene Zeit für die Ausführung von einfachen ArbeitenEntspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Annahme des Kostenvoranschlags vom Antragsteller erhält und dem Datum der Fertigstellung der beantragten einfachen Arbeiten15 Arbeitstage100%
Frist für die Ausführung von komplexen ArbeitenEntspricht der zwischen Betreiber und Antragsteller vereinbarten Frist, innerhalb der sich der Betreiber verpflichtet, die beantragten komplexen Arbeiten fertigzustelleninnerhalb des vereinbarten Termins100%


Allgemeine Standards:

LeistungBeschreibungStandardEinhaltungsgrad Jahr 2021
Mindestprozentsatz für Kostenvoranschläge für einfache Arbeiten, die innerhalb der maximalen zugelassenen Zeit von 10 Arbeitstagen ab entsprechender Anfrage zur Verfügung gestellt wurdenDie Frist für die Kostenvoranschläge für die Ausführung von Arbeiten entspricht der Zeitspannen zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Anfrage um Kostenvoranschlag von Antragsteller erhält und dem Datum, an dem der Kostenvoranschlag dem Antragsteller zur Verfügung gestellt wird90%100%
Mindestprozentsatz für Kostenvoranschläge für komplexe Arbeiten, die innerhalb der maximal zugelassenen Zeit von 30 Arbeitstagen ab entsprechender Anfrage zur Verfügung gestellt wurdenDie Frist für die Kostenvoranschläge für die Ausführung von Arbeiten entspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Anfrage um Kostenvoranschlag vom Antragssteller erhält und dem Datum, an dem der Kostenvoranschlag dem Antragssteller zur Verfügung gestellt wird90%100%
Mindestprozentsatz für Einhaltung der Verfügbarkeitsspanne für Termine von 2 StundenEntspricht der Zeitspanne, innerhalb der ein Termin für die Durchführung einer Besichtigung vor Ort vereinbart wird90%100%
Mindestprozentsatz für Beantwortung schriftlicher Informationsanfragen, die innerhalb von 30 Kalendertagen ab Anfrage erfolgtEntspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Informationsanfrage des Antragstellers erhält und dem Datum des Versands der schriftlichen Antwort des Betreibers90%100%

 

Automatische Entschädigungen aus dem RQCT über die Handelsqualität
Im Falle der nicht fristgerechten Einhaltung eines der oben genannten spezifischen Standards, steht dem Nutzer nach den im Einheitstext RQCT festgelegten Bedingungen eine automatische Entschädigung zu.

Der Grundbetrag dieser Entschädigung entspricht 30 Euro für von kleinen Nutzern (unter 50 kW Vertragsleistung) beantragten Leistungen und 70 Euro für von mittleren Nutzern (zwischen 50 und 350 kW Vertragsleistung) beantragten Leistungen. Einzig für die begründete Beantwortung einer schriftlichen Beschwerde von kleinen und mittleren Nutzern, entspricht der Grundbetrag der Entschädigung immer 30 Euro.

Dieser Grundbetrag wird je nach Verspätung in der Ausführung der Leistung folgendermaßen erhöht:

  • bei Ausführung der Leistung innerhalb der doppelten Zeit aus dem Qualitätsstandard, oder im Falle komplexer Arbeiten oder einer Trennung vom Netz, innerhalb von 45 Kalendertagen nach Ablauf der vereinbarten Frist für die Leistung, bleibt der Grundbetrag der Entschädigung unverändert;
  • bei Ausführung der Leistung ab der doppelten jedoch unter der dreifachen Zeit aus dem Qualitätsstandard, oder im Falle komplexer Arbeiten oder einer Trennung vom Netz, innerhalb von 45 Kalendertagen, jedoch innerhalb von 90 Kalendertagen nach Ablauf der vereinbarten Frist für die Leistung, steht dem Nutzer der doppelte Grundbetrag der Entschädigung zu;
  • bei Ausführung der Leistung ab der dreifachen Zeit aus dem Qualitätsstandard, oder im Falle komplexer Arbeiten oder einer Trennung vom Netz, nach mehr als 90 Kalendertagen nach Ablauf der vereinbarten Frist für die Leistung, steht dem Nutzer der dreifache Grundbetrag der Entschädigung zu.

Der zustehende Betrag wird dem Nutzer automatisch in der nächsten darauffolgenden Rechnung gutgeschrieben.
Die Zahlung der automatischen Entschädigung schließt nicht das Recht des Nutzers aus, den Ersatz des eventuell erlittenen darüberhinausgehenden Schadens in den zuständigen Stellen zu fordern.

* Betreiber, die Genossenschaften sind, können die Bestimmungen aus dem RQCT für Nutzer, die Mitglieder der Genossenschaft sind, freiwillig anwenden.

Spezifische Qualitätsstandards des Fernwärmedienstes für die Messung im Sinne des TIMT

Im Sinne des Einheitstextes TIMT (Anhang A, Beschluss der ARERA vom 17. November 2020 Nr. 478/2020/R/tlr i.g.F.) der Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt ARERA, sind wir als Betreiber verpflichtet, folgende Standards für die Dienstleistungsqualität der Messung einzuhalten:*

IndikatorSpezifischer Standard
Frist für Eingriff zur Prüfung des Zählers gemäß Art. 13 TIMTHöchstens 15 (fünfzehn) Arbeitstage
Frist für Mitteilung des Ergebnisses der Zählerprüfung gemäß Art. 14 TIMTHöchstens 10 (zehn) Arbeitstage, wenn Zählerprüfung vor Ort durchgeführt wird
Frist für Mitteilung des Ergebnisses der Zählerprüfung gemäß Art. 14 TIMTHöchstens 30 (dreißig) Arbeitstage, wenn Zählerprüfung nicht vor Ort durchgeführt
Frist für Austausch im Falle eines Ausfalls oder einer Fehlfunktion des Zählers gemäß Art. 15 TIMTHöchstens 15 (fünfzehn) Arbeitstage

Automatische Entschädigungen aus dem TIMT über die Messung

Bei Nichteinhaltung der in Artikel 18 TIMT festgelegten spezifischen Qualitätsstandards zahlt der Betreiber dem Nutzer mit der ersten darauffolgenden Rechnung eine automatische Entschädigung in Höhe von:
a) dreißig (30) Euro für Dienstleistungen, die von kleineren Nutzern (unter 50 kW Vertragsleistung) angefordert werden;
b) siebzig (70) Euro für Dienstleistungen, die von Nutzern mittlerer Größe (zwischen 50 und 350 kW Vertragsleistung) angefordert werden.
Diese automatische Grundentschädigung erhöht sich im Verhältnis zur Verspätung in der Ausführung der Leistung wie folgt:
a) erfolgt die Erbringung der Dienstleistung außerhalb des Standards, aber innerhalb der doppelten Zeitspanne aus dem Standard, auf die sich die Dienstleistung bezieht, so wird der Grundbetrag der Entschädigung gezahlt;
b) erfolgt die Erbringung der Dienstleistung außerhalb des doppelten Standards, auf die sich die Dienstleistung bezieht, aber innerhalb des Dreifachen des Standards, so wird das Doppelte des Grundbetrages der Entschädigung gezahlt;
c) erfolgt die Erbringung der Dienstleistung außerhalb des dreifachen Standards, auf die sich die Dienstleistung bezieht, wird das Dreifache des Grundbetrages der Entschädigung gezahlt.

Der Betreiber ist nicht zur Zahlung der automatischen Entschädigung verpflichtet, wenn die Nichteinhaltung des spezifischen Qualitätsstandards auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
a) Höhere Gewalt, d. h. behördliche Maßnahmen, außergewöhnliche Naturereignisse, für die von der zuständigen Behörde der Notstand ausgerufen wurde, Streiks, die ohne die gesetzlich vorgeschriebene Ankündigung einberufen wurden, Nichterhalt von Genehmigungsunterlagen;
b) Ursachen, die dem Nutzer oder Dritten zuzuschreiben sind, oder Schäden oder Hindernisse, die von Dritten verursacht werden.

Befindet sich der Nutzer im Zahlungsverzug, setzt der Betreiber die Zahlung der automatischen Entschädigung aus, bis die fälligen Beträge beglichen sind.

* Betreiber, die Genossenschaften sind, können die Bestimmungen aus dem TIMT für Nutzer, die Mitglieder der Genossenschaft sind, freiwillig anwenden..

Informationsanfragen und Beschwerden können schriftlich per Post, Email oder Fax an folgende Adresse übermittelt werden: Fernheizkraftwerk Toblach-Innichen Gen. – Bahnhofstr. 8 – 39034 Toblach, Email office@fti.bz – Fax 0474 976570

Das entsprechende Antragsformular finden Sie in den Downloads

Im Sinne des Einheitstextes TIMT (Anhang A, Beschluss der ARERA vom 17. November 2020 Nr. 478/2020/R/tlr i.g.F.) der Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt ARERA, kann der Nutzer eine Prüfung der Messeinrichtung (Zähler) beantragen. Die entsprechenden Standards und automatischen Entschädigungen finden Sie unter „Qualitätsstandards“.

Anfragen um Prüfung der Messeinrichtung (Zähler) können folgendermaßen übermittelt werden:

  • mittels Post an die Adresse Fernheizkraftwerk Toblach-Innichen Gen., Bahnhofstr. 8, 39034 Toblach
  • mittels Email an die Adresse office@fti.bz
  • Hochladen des ausgefüllten Formulars direkt über die Funktion Upload im Bereich Kontakt auf dieser Internetseite
  • persönlich im Büro des FTI

Das entsprechende Antragsformular finden Sie in den Downloads